Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft
Wenn die Gesundheit der werdenden Mutter und/oder des ungeborenen Kindes durch die Berufstätigkeit oder aus einem anderen Grund gefährdet ist, kann der Gynäkologe ein so genanntes Beschäftigungsverbot aussprechen.
Doch wann wird ein Beschäftigungsverbot überhaupt ausgesprochen und ist es überhaupt sinnvoll? Gibt es dazu Regelungen im Mutterschutzgesetz und wie sieht es dann mit der Weiterzahlung des Gehalts aus?
Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft – Was sagt das Mutterschutzgesetz?
Sobald Sie Ihren Arbeitgeber über Ihre Schwangerschaft informiert haben, greift für Sie das Mutterschutzgesetz (MuSchG), nach welchem sich der Arbeitgeber richten und besondere Rücksichtnahme walten lassen muss. Das Gesetz beinhaltet deshalb auch eine Vielzahl an Schutzvorschriften, worunter auch das Beschäftigungsverbot fällt.
Generell gilt 6 Wochen vor der Geburt sowie 8 Wochen nach der Geburt Beschäftigungsverbot. Die 6-Wochen-Regelung vor der Geburt wird jedoch nicht so streng genommen, weshalb viele werdende Mütter auch in dieser Zeit noch arbeiten gehen, sofern es ihnen gut damit geht. 8 Wochen nach der Entbindung dürfen Mütter jedoch nicht beschäftigt werden.
Im Mutterschutzgesetz werden generelle Beschäftigungsverbote ganz genau benannt. Zusätzlich gibt es auch die so genannten individuellen Beschäftigungsverbote, die für Einzelfälle im Paragraph 3 aufgeführt sind.
Grundsätzlich gilt gemäß Beschäftigungsverbot die Regel, dass schwangere Frauen an ihrem Arbeitsplatz nicht weiter beschäftigt werden dürfen, wenn es dadurch zu einer Gefährdung für die Gesundheit oder das Leben von Mutter und/oder Kind kommt. Hierfür ist jedoch ein ärztliches Attest von Ihrem Gynäkologen notwendig.
Das individuelle Beschäftigungsverbot regelt, dass werdende Mütter sofort mit der Arbeit aufhören können, wenn es dadurch auch nur zu einem geringen Risiko für sie selbst oder für das Kind kommt.
Wann spricht der Gynäkologe ein individuelles Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft aus?
Die Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot sind vielfältig:
- Risikoschwangerschaften
- Gefahr einer Frühgeburt
- Mehrlingsschwangerschaften
- diagnostizierte Muttermundschwäche
- starke Rückenschmerzen und andere gesundheitliche Beeinträchtigungen aufgrund der Schwangerschaft
Oft sind die Grenzen von krankheits- und schwangerschaftsbedingten Beschwerden fließend. Aus diesem Grund entscheidet auch der Gynäkologe, ob es sich um Beschwerden handelt, die auf die Schwangerschaft zurückzuführen sind. Er muss dafür auch abwägen, inwieweit durch die Beschwerden für Kind oder Mutter Komplikationen zu erwarten sind, die Grund für ein individuelles Beschäftigungsverbot liefern. Eine Erkrankung muss bei der werdenden Mutter aber nicht grundsätzlich vorliegen.
Grundsätzlich gilt: Tätigkeiten, die der werdenden Mutter gemäß Mutterschutzgesetz verboten sind (z. B. das Heben schwerer Lasten) können nicht durch die Aussprache eines individuellen Beschäftigungsverbots verhindert werden. In diesem Fall würde nur der Gang zum Gewerbeaufsichtsamt helfen, welches für die Einhaltung der Mutterschutzbestimmungen zuständig ist.
Durch wen wird ein individuelles Beschäftigungsverbot ausgesprochen?
Individuelle Beschäftigungsverbote können von jedem niedergelassenen Arzt ausgesprochen werden, in der Regel ist der Gang zum Gynäkologen ausreichend. Dieser kennt auch schon den Schwangerschaftsverlauf und kann Ihnen ein entsprechendes Attest ausstellen. Möglichst genau und auch allgemein verständlich sollten darin die Gründe sowie die verbotenen Tätigkeiten festgehalten werden. Auch Informationen darüber, ob die werdende Mutter leichtere Tätigkeiten noch übernehmen kann, gehören in ein solches Attest hinein.
Der Arzt kann Ihnen sowohl ein totales (Untersagung jeder Tätigkeit) als auch ein partielles (Untersagung bestimmter Tätigkeiten oder Arbeitszeiten) Beschäftigungsverbot aussprechen. Sie sollten jedoch wissen, dass Krankenkassen die Kosten für ein solches Attest nicht immer übernehmen. Fragen Sie also am besten vorher nach, ansonsten müssen Sie im Notfall selbst für die Ausstellung des individuellen Beschäftigungsverbots zahlen.
Zwar muss sich der Arbeitgeber zunächst an das Beschäftigungsverbot halten, hat aber die Möglichkeit, Sie zu einer Nachuntersuchung zu schicken, wenn er am Attest zweifelt. Jedoch ist es Ihre Entscheidung, welchen Arzt Sie hierfür aufsuchen – die Untersuchung durch einen Betriebsarzt dürfen Sie ablehnen. Für die Kosten einer solchen Nachuntersuchung muss dann auch der Arbeitgeber aufkommen.