Gartenhaus - was ist bei der Bebauung zu beachten ?

Ob im eigenen Garten oder im Kleingartenverein – erst die Laube oder das Gartenhaus macht das Leben im Grünen so richtig gemütlich. Hier entsteht nicht nur ein kleiner Rückzugsort, sondern auch ein Gelegenheit, seine Küchenutensilien, Gartenstühle, Pflanzenequipment, vielleicht ein Fernseher mit Sitzgruppe und vieles mehr unterzubringen. Doch trotz dieser Vorteile darf nicht jeder Gartenbesitzer ohne Genehmigung einfach ein kleines Haus bauen. Für viele Häuschen bedarf es tatsächlich einer Baugenehmigung. Wo diese zu stellen ist, was zu beachten ist und weitere Tipps werden im Folgenden offenbart.

Wozu brauche ich ein Gartenhaus?

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Natürlich kommt ein Garten auch ohne Laube oder Gartenhäuser aus – dennoch ist es nicht von der Hand zu weisen, dass solch ein Gebäude einige Vorteile für den Gartenbesitzer bietet. Ein Haus mit einer überdachten Terrasse schützt vor kühlen Güssen oder starker Sonnenstrahlung. Der Innenraum bietet Platz für zahlreiche Garten- oder Küchenutensilien. Einige Kleingartenbesitzer schaffen hier Gemütlichkeit, sorgen für Schlafmöglichkeiten und vieles mehr. Der Grundbesitzer denkt vielleicht noch ein wenig weiter, spielt mit dem Gedanken einer Sauna im eigenen Garten, einem Spielhaus für die Kleinsten oder möchte einfach einen Stellplatz für Gartengeräte schaffen. Doch für die Bebauung eines Gartenhauses greift oftmals das öffentliche Baurecht. Viele Gartenhäuschen fallen nämlich schlussendlich deutlich größer aus als vielleicht geplant. Welche Größen und Maße genau zu bedenken sind, ist im Baugesetzbuch geregelt wie auf Steda zu lesen ist.

Welche Bauordnung ist zu beachten?

Auch für das Bauen im eigenen Garten sind die Richtlinien des Baugesetzbuches einzuhalten. Hier sind das Planungsrecht sowie die in den jeweiligen Bundesländern geregelte Länderbauordnung festgelegt. Bevor es also an den Kauf der jeweiligen Materialien und der eigentlichen Bauplanung geht, ist zunächst der Bebauungsplan zu studieren. Dieser gibt Aufschluss über die vorliegenden Baugrenzen, die es nicht zu überschreiten gilt. Da kann schon mal der Plan eines Schuppens oder einer Laube wie eine Seifenblase zerplatzen.

Wichtig: wer sich innerhalb der Baugrenzen bewegt, darf sich sicher wähnen. Diese Baugrenzen sind explizit im Bebauungsplan eingezeichnet und gelten als ernst zu nehmende Richtlinien. Das bedeutet, dass sie nicht von Gebäuden oder Gebäudeteilen überschritten werden dürfen.

Aus diesem Grund sind selbst kleine Baumaßnahmen im Garten auf Herz und Nieren zu überprüfen. Selbst wenn ein baugenehmigungsfreies Häuschen angelegt werden soll, tun sich Bauherren gut daran, das öffentliche Baurecht zu studieren und Erkundigungen einzuholen, ehe ein Nachbarschaftsstreit und schwerwiegende Kosten entstehen.

Warum muss ich eine Baugenehmigung für das Gartenhaus einholen?

Diese Maßnahme hängt mitunter vom Bundesland ab. Die jeweiligen Bauordnungen sind in der Tat von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich angelegt. So sind beispielsweise Bebauungen in Brandenburg oder Bayern mit einem ungefähren Volumen von bis zu 75 Kubikmetern baugenehmigungsfrei, sofern die Baumaßnahmen im Bebauungszusammenhang stehen – dies kann allerdings in Schleswig-Holstein oder in Sachsen schon wieder anders aussehen. In Niedersachsen liegt die Grenze bei 40 Kubikmetern[1], in Nordrhein-Westfalen sogar nur bei 30 Raummetern. Alles, was also darüber hinausgeht, muss vorher mit dem hiesigen Bauamt besprochen und abgesegnet werden.

Was muss ich beim Bauen im Kleingarten bedenken?

In Pachtgärten ist das Einhalten dieser Richtlinien etwas einfacher gehalten. Bis zu einer speziellen Gartenhausgröße muss keine Baugenehmigung eingeholt werden. Bei ungefähr einer Million Kleingärtnern allein in Deutschland wäre die Bearbeitung unzähliger Baugenehmigungen sicherlich auch kaum zu bewältigen. Dennoch ist auch hier einiges zu bedenken: in Kleingartenvereinen gilt weiterhin das Bundeskleingartengesetz. In diesem Gesetz ist laut §3 Satz 2 BKleingG verankert, dass eine Gartenlaube oder ein Gartenhaus die „vorgeschriebene Größe von 24m² Grundfläche“ nicht überschreiten darf[2]. Dies ist deshalb so geregelt, damit der Bestand als auch die Nutzung der Laube geschützt wird.

Hinweis: so schön das Leben im Kleingarten auch sein mag – das dauerhafte Wohnen in der Laube ist hingegen verboten[3]. Das Gartenhaus selbst darf nur zum Schutz der Gartennutzer und zur Unterbringung von Gartengeräten verwendet werden. An Wochenenden oder in den Ferien sind Übernachtungen hingegen erlaubt.

Warum darf ich in meinem eigenen Garten nicht tun und lassen, was ich möchte?

Jedes Grundstück ist an Parzellen gebunden – diese Linien und deren Anlegung können im örtlichen Katasteramt eingesehen werden. Um nicht mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten, ist es demnach ratsam, sich vor dem Bau mit der Bauordnung auseinanderzusetzen. In dieser Verordnung wird zum Beispiel auch festgelegt, dass das Gartenhaus nicht höher als 3 Meter sein darf und die Gesamtlänge zur Nachbargrenze von 9 Metern nicht überschritten werden sollte. Diese Bestimmungen beziehen sich jedoch immer auf Gebäude, die ohne Aufenthaltsräume sowie Feuerstätten angelegt werden.

Das bedeutet im Großen und Ganzen, dass kein beheizbares Wohnhaus im Garten gebaut werden darf. Wird eine Feuerstätte oder ein Raum für eine dauerhafte Wohnsituation geschaffen, so müssen mindestens 3 Meter Abstand zum nächsten Garten eingehalten werden. Bei Geräteschuppen, die lediglich für die Unterbringung von Gartenutensilien und großen Gartengeräte vorgesehen sind, sieht es hingegen anders aus – auch für diesen Passus sind spezielle Erkundigungen beim Bauamt einzuholen. Auch bei den Bauarbeiten ist mit Vorsicht umzugehen. Das Baurecht kann hier nämlich zwischen festen Gebäuden sowie mobilen Bauhilfsmitteln unterscheiden. Ein Bauwagen zum Beispiel, der dauerhaft genutzt wird, unterliegt demnach ebenso einer Baugenehmigung.

Muss ich vor dem Kauf eines Gartenhauses die Behörde informieren?

Gartenhäuser werden seit geraumer Zeit in Baumärkten angepriesen – der Preis ist niedrig und die Gelegenheit verlockend. Allerdings muss auch hier, wie bereits erwähnt, auf die Maße des Hauses geachtet werden. Am sichersten ist es demnach, sich Informationen über den Gartenhausbestand einzuholen und anschließend beim Bauamt die Möglichkeiten abzuklären. Keinesfalls sollte blauäugig agiert werden – auch wenn sich Gartenbesitzer sicher sind, dass der Bau niemals von der Baubehörde kontrolliert wird, so wird es immer wieder Nachbarn geben, die die Freude schmälern dürften.

Tipp: deshalb ist es stets ratsam, sich mit den Nachbarn zusammenzusetzen und über den Bau zu reden. Hat dieser nämlich keine Bedenken, Einwände oder Probleme mit der Anlegung des neuen Gartenhauses, so steht dem Bau schon in diesem Hinblick nichts im Wege.

Fazit zum Bau des Gartenhauses

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Ob eine kleine Laube, ein größeres Gartenhaus oder die Sauna im Garten – alles hängt irgendwie mit der Größe und der Einhaltung der Grundstücksgrenzen zusammen. Da diese Richtlinien von Bundesland zu Bundesland verschieden sind, sollten sich Bauherren vor dem eigentlichen Bau Genehmigungen und Erkundungen einholen.

Während einige Interessierte lediglich einen Ort für Gartengeräte benötigen, sehen andere hingegen die Chance auch eine eigene Toilette oder eine Küche im Gartenhaus zu integrieren. In diesen Fällen ist eine Baugenehmigung äußerst wahrscheinlich, selbst dann, wenn die Gartenlaube klein ausfallen sollte. Ein Blick in den Bebauungsplan liefert die ersten Erkenntnisse: dort könnte ein Gartenhaus stehen und hier darf nichts aufgestellt werden. Die Baugrenzen sind auf jeden Fall einzuhalten und dürfen nicht einmal von Gebäudeteilen belegt werden.

Selbstverständlich gelten für den privaten Garten andere Bedingungen als für den Kleingarten – hier greift das Bundeskleingartengesetz. In diesem ist lückenlos festgelegt, dass nur ein Gebäude pro Parzelle eingeplant werden darf. Auch das dauerhafte Wohnen ist nicht gestattet – werden diese Hinweise eingehalten, steht auch dem Bau nichts im Wege. Nichtsdestotrotz muss stets und ständig der Grenzverlauf im Auge behalten werden. In den Bauordnungen ist vorgesehen, dass eine Grenzbebauung nur dann erfolgen kann, wenn das Haus nicht höher als 3 Meter ist und höchstens auf 9 Meter an das Grundstück des Nachbarn heranreicht. Das gilt jedoch nur für Lauben ohne Aufenthaltsraum, Feuerstellen, Toiletten oder Schuppenanlagen. Wird eine Feuerstätte angelegt oder ein Aufenthaltsraum eingeplant, so müssen unbedingt 3 Meter Abstand zur Gartengrenze eingehalten werden.

Auch wenn die Gartenhäuser im Katalog oder im Baumarkt geradezu prädestiniert für einen Kauf erscheinen, so schützen diese Angebote vor Torheit nicht. Auch hier ist auf die Größe zu achten, die je nach Bundesland zwischen 10m² bis 75 Raummetern betragen dürfen. Kaufinteressenten sollten sich umschauen und sich dann Genehmigungen beim Bauamt einholen – sicher ist immer noch sicher.

Wer sich also Zeit, Geld, Streit und Rechtsangelegenheiten sparen möchte, sollte vorausschauend planen. Nur so kann in Ruhe ein Gartenhaus gebaut werden, mit dem sich in Zukunft viel Freude verbinden lässt.

[1] http://www.baugenehmigung-info.de/baugenehmigung/baugenehmigung-fuer-gartenhaeuser/gartenhaus-in-niedersachsen/
[2] http://www.gartenfreunde-orlatal.de/resources/html-Gr$C3$BCne+Schriftenreihe188-Kommentare-Bundeskleingartengesetz.htm
[3] http://www.mietrechtslexikon.de/a1lexikon2/k1/kleingarten.htm

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